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AEB

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  Allgemeine Einkaufbedingungen der RelineEurope GmbH (Stand Oktober 2022)

§ 1 Geltungsbereich, Form

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“) der RelineEurope GmbH (nachfolgend jeweils „RELINE“ genannt). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer
    (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches-rechtliches Sondervermögen ist.

  2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von RELINE gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass RELINE in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

  3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als RELINE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn RELINE in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von RELINE maßgebend.

  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag
    (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform
    (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben.

  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Bestellung von RELINE gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Annahme als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer RELINE zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen, vgl. § 154 BGB.

  2. Die Bestellung von RELINE gilt als angenommen, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung dieser schriftlich widerspricht.

 

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis in Euro ist bindend. Angegebene Preise sind Nettopreise ohne evtl. anfallende Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Soweit eine Rahmenbestellung zustande kommt, sind die dort vereinbarten Preise für den dort festgelegten Zeitraum bindend.

  2. Preisveränderungen, die durch Änderungen des Vertragsprodukts oder durch Änderungen der Anforderungen an das Vertragsprodukt bedingt sind, werden nach gemeinsamer Kostenanalyse verhandelt und festgelegt.

  3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Aufstellung, Montage, Einbau, Lieferung gemäß Incoterms an die angegebene Lieferadresse) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Reisekosten, Bereitstellung des Werkezugs, Auslösungen) ein.

  4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 45 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung (Bestell- und Artikelnummer(n), Artikelbezeichnung(en), etc.) zur Zahlung fällig. Wenn RELINE Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer RELINE 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Die Rechnung darf nicht den Sendungen beigefügt werden, sondern muss an die auf der Bestellung genannte Rechnungsadresse gesendet werden. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von RELINE vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von RELINE eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist RELINE nicht verantwortlich.

  5. RELINE schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen RELINE in gesetzlichem Umfang zu. RELINE ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange RELINE noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

  7. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

  8. Der Verkäufer ist verpflichtet, RELINE unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er einem Dritten am Markt einen günstigeren Preis für die Ware in vergleichbarer Menge anbietet. Der Verkäufer hat auch RELINE diesen günstigeren Preis anzubieten. Auf Verlangen von RELINE werden die Vertragsparteien so dann diesen günstigeren Verkaufspreis vereinbaren. Die Preisanpassung wird rückwirkend zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Verkäufer RELINE den günstigeren Preis hätte nach diesem Abs. 8 anbieten müssen.

 

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die von RELINE in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, RELINE unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

  2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von RELINE – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die für RELINE wegen des Verzugs zustehenden Ersatzansprüche.

  3. Ist der Verkäufer in Verzug, kann RELINE – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens von RELINE in Höhe von 0,25 % des gesamten Nettopreises pro Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. RELINE bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

  2. Der Verkäufer garantiert im Rahmen der von RELINE zur Verfügung gestellten technischen Spezifikationen, dass sämtliche Leistungen und Lieferungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Falls im Einzelfall ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der Verkäufer hierzu die schriftliche Zustimmung von RELINE einholen. Die Sachmängelhaftung wird durch eine derartige Zustimmung nicht eingeschränkt.

  3. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „DAP“, außerhalb Deutschlands „DDP“, an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von RELINE in Rohrbach zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.

  4. An der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl, Gewicht, Restmenge bei Teillieferungen) sowie der Bestellkennung von RELINE (Datum und Bestellnummer) und ein Frachtbrief außerhalb der Sendung gut sichtbar zu befestigen. Fehlen Lieferschein oder Frachtbrief oder ist das jeweilige Begleitpapier unvollständig, so hat RELINE hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist RELINE eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Waren ohne ordnungsgemäße Begleitpapiere brauchen von RELINE nicht angenommen werden. Nimmt RELINE diese Waren gleichwohl an, behält sich RELINE vor, daraus resultierende Mehrkosten (z.B. erhöhten Bearbeitungs- oder Verwaltungskosten) dem Verkäufer pauschal in Rechnung zu stellen.

  5. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, RELINE hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. RELINE behält sich dennoch vor, etwa bei Kapazitätsengpässen des Verkäufers, Teillieferungen ausdrücklich zu verlangen.

  6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf RELINE über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn RELINE sich im Annahmeverzug befindet.

  7. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges von RELINE gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss RELINE seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens RELINE (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät RELINE in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn RELINE sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

  8. Der Vertrags- und Lieferumfang wird durch von RELINE beim Vertragsschluss übermittelten Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen festgelegt. Von RELINE vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten in den von RELINE vorgelegten Unterlagen hat der Verkäufer RELINE zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen, vgl. § 154 BGB.

  9. Werden bei der Durchführung des Vertrages Abweichungen von der ursprünglichen Spezifikation erforderlich oder sind diese zweckmäßig, hat dies der Verkäufer RELINE unverzüglich mitzuteilen. Nachträgliche Änderungen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung von RELINE vorgenommen werden. Bei hierdurch entstehenden Mehr- oder Minderkosten sind sowohl der Verkäufer als auch RELINE berechtigt, eine Anpassung des dem Verkäufer zustehenden Preises zu verlangen.

  10. Ist die Anlieferung komplett montierter Einheiten vereinbart, verpflichtet sich der Verkäufer, diese Einheiten vor Auslieferung einer Prüfung auf Vollständigkeit, (elektrische) Funktion sowie auf vorschriftsmäßige Befestigung und Montage gegebenenfalls entsprechend der Zeichnungen von RELINE oder sonstigen Anweisungen zu unterziehen. Der Verkäufer hat auf das Verlangen von RELINE entsprechende Prüfpläne vorzulegen.

  11. Der Transport muss ohne Mehrkosten mit austauschbaren Verpackungseinheiten oder Einwegpaletten erfolgen. Gitterbox- und Europapaletten werden im Wareneingang von RELINE mit dem anliefernden Spediteur getauscht. Für die Rückführung sonstiger austauschbarer Verpackungseinheiten muss der Verkäufer sorgen, ohne dass RELINE Mehrkosten entstehen. Der Verkäufer hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Verkäufer.

  12. An der zum Lieferumfang gehörenden Software einschließlich ihrer Dokumentation hat RELINE neben dem Recht zur Nutzung im gesetzlich zulässigen Umfang das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Auch ohne ausdrückliche Genehmigung darf RELINE eine Sicherungskopie erstellen.

  13. Schwerwiegende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, Pandemien, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst, wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass RELINE gegenüber anderen Kunden stets priorisiert, zumindest aber nicht benachteiligt beliefert wird.

 

 

§ 6 Subunternehmer, Änderung im Produktionsablauf

  1. 1Der Verkäufer ist ohne die schriftliche Zustimmung von RELINE nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Bei jeglicher Einschaltung Dritter ist der Verkäufer verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Verpflichtungen nach den AEB vom Dritten entsprechend übernommen und beachtet werden. Der Verkäufer ist insbesondere verpflichtet, mit dem Dritten vor Aufnahme dessen Tätigkeit vertragliche Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung, der Verschwiegenheit, der Einräumung von Rechten an Projektergebnissen und außervertraglichen Ergebnissen sowie der Compliance zu vereinbaren, die den in diesen AEB geregelten Bestimmungen mindestens entsprechen.

  2. Dem Verkäufer ist bewusst, dass sich Veränderungen im Herstellungsprozess der Ware sowie das Wechseln von Vorlieferanten oder der Produktionsstätte nachteilig auf die Beschaffenheit, Qualität und Verwendbarkeit der Ware auswirken können. Jegliche Änderungen im Herstellungsprozess sind deshalb vor ihrer Umsetzung mit RELINE abzustimmen. Der Verkäufer ist ohne die schriftliche Zustimmung von RELINE nicht berechtigt, die Zusammensetzung der Ware zu ändern, die Bezugsquellen und/oder die Lieferanten von Inhalts- und Rohstoffen zu wechseln, Änderungen im Produktionsablauf vorzunehmen oder die Produktionsstätte zu wechseln. Der Verkäufer ist verpflichtet, RELINEEUROPE einen solchen geplanten Wechsel mindestens 12 Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen und die Zustimmung von RELINE abzuwarten.

 

§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

  1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich RELINE Eigentums- und Urheberrechte, sowie das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung vertraulich zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an RELINE zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen (im Sinne des Satzes 1) geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt noch weitere fünf (5) Jahre über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus. Sie erlischt darüber hinaus, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von RELINE dürfen diese Unterlagen, Informationen oder Daten - außer für Lieferungen an RELINE und zur Ausführung der Bestellung - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von RELINE sind alle in Satz 1 genannten Unterlagen, einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen und leihweise Gegenstände unverzüglich und vollständig an RELINE zurückzugeben. Der Verkäufer ist zur Einhaltung aller datenschutzrelevanten Vorschriften verpflichtet.

  2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die RELINE dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Gleichzeitig tritt der Verkäufer RELINE schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung (Feuer, Bruch, Wasser, Diebstahl) ab. Die Abtretung nimmt RELINE hiermit an.

  3. Erzeugnisse, die nach von RELINE entworfenen Unterlagen oder nach deren Angaben oder mit deren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen entwickelt oder angefertigt wurden, dürfen vom Verkäufer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von RELINE. Dies gilt über die Zeit nach Abwicklung der Bestellung hinaus.

  4. Der Verkäufer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von RELINE erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Instandsetzungsarbeiten werden nach schriftlicher Vereinbarung durchgeführt. Die Werkzeuge sind jederzeit in gebrauchsfähigem Zustand zu halten, sowie sach- und fachgerecht zu behandeln und zu lagern. Störfälle sind RELINE sofort anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten ist der Verkäufer RELINE zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

  5. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für RELINE vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch RELINE, so dass RELINE als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

  6. Die Übereignung der Ware auf RELINE hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt RELINE jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. RELINE bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

  7. Nach Abwicklung der Bestellung hat der Verkäufer die Werkzeuge von RELINE sowie sonstige Unterlagen nach Anforderung von RELINE an RELINE zurückzugeben.

 

§ 8 Mangelhafte Lieferung

  1. Für Rechte von RELINE bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf RELINE die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von RELINE – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von RELINE, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

  3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist RELINE bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen RELINE Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn RELINE der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von RELINE beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von RELINE unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferbegleitpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder – falls vorhanden - bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von RELINE für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von RELINE gilt deren Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen ab Entdeckung (verdeckter Mangel) bzw., bei offensichtlichen Mängeln, innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich abgesendet wird.

  5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von RELINE auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von RELINE bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet RELINE jedoch nur, wenn RELINE erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

  6. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von RELINE und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl von RELINE durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von RELINE gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann RELINE den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für RELINE unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird RELINE den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

  7. Entstehen RELINEEUROPE infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Verkäufer diese Kosten zu tragen. RELINE ist zudem berechtigt, vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die RELINE im Verhältnis zu seinen Kunden zu tragen hat bzw. hatte, weil dieser gegen RELINE einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

  8. Im Übrigen ist RELINE bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat RELINE nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

 

§ 9 Lieferantenregress

  1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von RELINE innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen RELINE neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. RELINE ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die RELINE seinen Abnehmern im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von RELINE wird hierdurch nicht eingeschränkt.

  2. Bevor RELINE einen von seinen Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird RELINE den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von RELINE tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

  3. Die Ansprüche von RELINE aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch RELINE oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

§ 10 Produzentenhaftung

  1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er RELINE insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

  2. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von RELINE durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird RELINE den Verkäufer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  3. Der Verkäufer hat eine weltweite Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Millionen € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Auf Verlangen von RELINE hat der Verkäufer den Versicherungsschein vorzulegen.

 

§ 11 Schutzrechte

  1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt werden.

  2. Wird RELINE von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit der Lieferung in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, RELINE auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und RELINE bei der Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme zu unterstützen. Ferner hat er RELINE sämtliche hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, auch die Anwalts- und Prozesskosten.

  3. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte Dritter nicht zu vertreten hat.

 

§ 12 Arbeiten auf dem Werksgelände

  1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände von RELINE ausführen, haben die gesetzlichen Bestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriftlichen und die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten.

  2. Für Schäden, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, haftet RELINE sowie deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorliegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit auch bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung.

 

§ 13 Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen RELINE geltend machen kann.

  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichem Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit RELINE wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür jeweils die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 14 Compliance, soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit

  1. Der Verkäufer sichert RELINE die konsequente Einhaltung der folgenden Standards durch ihn und etwaige von ihm in Erfüllung des Vertrages eingesetzte Zulieferer zu: a.    keine Toleranz von Zwangsarbeit, Kinderarbeit, gesetzeswidriger Diskriminierung und Korruption; b.    Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages Anwendung finden, insbesondere zu Arbeitszeiten, Vergütung, Arbeitsschutz, Sicherheit, Hygiene, Umweltschutz und Versammlungsfreiheit.

  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) dessen Vorschriften zu befolgen, d.h. insbesondere seinen Mitarbeitern bei der Erbringung jeglicher Werk- oder Dienstleistungen für RELINE das nach dem MiLoG vorgeschriebene Mindestentgelt zu bezahlen. Entsprechendes gilt bezüglich etwaiger im Ausland geltender Mindestlohnvorschriften. Der Verkäufer wird in Erfüllung des Vertrages in keinem Fall Zulieferer beauftragen, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sie bei der Erfüllung des Auftrages Vorgaben des MiLoG oder anderer Mindestlohnvorschriften verletzen. Der Verkäufer stellt in geeigneter Weise sicher, dass eine Verletzung von Mindestlohnvorschriften auch seitens der von ihm eingesetzten Zulieferer unterbleibt. Der Verkäufer stellt RELINE auf erstes Anfordern von jeglicher Haftung auf Zahlung des Mindestentgelts an Mitarbeiter des Verkäufers sowie an Mitarbeiter der von ihm eingesetzten Zulieferer frei.

  3. Der Verkäufer hat die Anforderungen aus dem Verhaltenskodex für Vertragspartner zu beachten und sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls entsprechend handeln. Der Verkäufer erkennt den Verhaltenskodex für Vertragspartner von RELINE in seiner jeweils aktuellen Fassung als Bestandteil der Vertrags- und Geschäftsbeziehung an.

  4. Die Einhaltung vorstehender Standards und Vorgaben hat der Verkäufer durch ein jährliches ESG-Zertifikat nachzuweisen. Das Zertifikat muss über den Anbieter CRIF erworben werden. Der Verkäufer muss RELINE das aktuell gültige Zertifikat auf Verlangen vorlegen.

  5. Verstößt der Verkäufer schwerwiegend und schuldhaft gegen eine Bestimmung dieses § 14 und ist RELINE dadurch ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, ist RELINE berechtigt, jeweils mit sofortiger Wirkung oder mit einer von RELINE bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Ein solches Recht hat RELINE auch dann, wenn RELINE Tatsachen mitgeteilt werden, welche zu einem begründeten Verdacht eines nicht nur unerheblichen Verstoßes gegen die in diesem § 14 genannten Regelungen führen, und der Verkäufer nicht in der Lage ist, diesen Verdacht innerhalb einer von RELINE gesetzten, angemessenen Frist anhand von belegbaren Tatsachen zu entkräften, wobei auch hier Voraussetzung für die Rechteausübung von RELINE ist, dass RELINE ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

 

§ 15 Dokumentation, Audits

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, Bücher und Finanzaufzeichnungen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu führen, auch in Bezug auf alle Zahlungen, die er RELINE gewährt oder von diesen erhält.

  2. Der Verkäufer wird Vertretern von RELINE oder seine Beauftragten gestatten, die Fertigungsstätte und die Büros des Verkäufers während der üblichen Arbeitszeiten zu betreten, um Qualitätskontrollen, technische und mechanische Prüfungen der Herstellung der Produkte vorzunehmen sowie die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu überprüfen. Eine solche Kontrolle ist mit einer Vorankündigung von mindestens einer Woche anzukündigen und darf die Produktion oder andere Prozesse des Verkäufers nicht unangemessen beeinträchtigen.

 

§ 16 Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen RELINE und dem Verkäufer gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden vor dem für den Geschäftssitz von RELINE zuständigen Gerichten entschieden. RELINE ist allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Verkäufers Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten diese AEB eine Lücke enthalten und/oder eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die AEB im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke werden die Vertragsparteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt beachtet hätten.

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