AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RelineEurope GmbH
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden in Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage für alle Liefer-und Leistungsverträge der RelineEurope GmbH (nachfolgend „Unternehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Besteller“)
Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn und soweit der Unternehmer diese schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer vorbehaltlos liefert oder leistet, oder wenn bei Folgegeschäften die AGB des Unternehmers im Einzelfall nicht beigefügt werden. Nur schriftlich mit dem Besteller getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 1 Angebot, Vertragsabschluss
-
Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, er hat diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
-
Ein Liefer- und Leistungsvertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande.
§ 2 Preise
-
Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
-
Sofern nicht ausdrücklich angeboten, sind Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
-
Nach erfolgter Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.
§ 3 Liefermenge, Lieferfrist
-
Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Liefer- oder Leistungsteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden.
-
Die vom Unternehmer in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt, oder dem Besteller die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird.
-
Vereinbarte Lieferfristen laufen stets erst ab dem Zeitpunkt erfolgter Klärung sämtlicher technischen und kaufmännischen Einzelheiten zwischen Unternehmer und Besteller. Auch wenn für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich ist, beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Bis zu der vorstehend genannten aufschiebenden Bedingung sind die von dem Unternehmer genannten Liefertermine nicht verbindlich, auch wenn diese schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt wurden.
-
Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
-
Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist überschritten, haftet der Unternehmer außer im Falle seines Vorsatzes ausschließlich für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden unter Begrenzung seiner Haftung auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal aber in Höhe des negativen Interesses. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Besteller wegen des von dem Unternehmer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
-
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare, vom Unternehmer nicht zu vertretende Hinderungsgründe (beispielsweise Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, oder Lieferhindernisse bei einem Zulieferer) für die Erbringung der vertraglichen Leistung entbinden für die Dauer deren Vorliegens den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er jedoch vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug
-
Kommt der Besteller mit der Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Lieferungen oder Leistungen - auch bei eventuellen Teillieferungen oder Teilleistungen - in Verzug oder verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen in sonstiger Weise aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Unternehmer - unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte – berechtigt
-
sofortige Zahlung der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und darüber hinaus die Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern, oder
-
nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist - unter Hinweis auf
dessen Rechte - anderweitig über die von dem Verzug betroffenen Lieferungen zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern, oder
-
von dem Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall können 20 % der Bruttoauftragssumme ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, steht dem Unternehmer frei.
-
§ 5 Gewährleistung
I. (1) Kanalsanierungs-Schlauchliner sind zur alsbaldigen Verarbeitung bestimmt. Diese Liner können in unbearbeitetem Zustand maximal 26 Wochen aufbewahrt werden. Dabei sind die besonderen Lagervorschriften, insbesondere hinsichtlich Lichteinfall und Temperatur zu beachten. Für kombinationshärtende Schlauchliner (d.h. mit peroxidisch unterstützter Aushärtung) gelten gesonderte Lagervorschriften und -fristen gemäß den technischen Datenblättern. Für überlagerte und nicht sachgemäß gelagerte Liner besteht keine Gewährleistungsverpflichtung.
(2) Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die Übergabe der beim Verarbeitungsprozess der Liner aufgezeichneten Dokumentation vom Besteller an den Unternehmer.
II. (1) Grundlage für die Mängelhaftung des Unternehmers ist vorrangig die schriftlich vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Eine sonstige Beschreibung der Waren, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen dabei keine vertragsmäßig geschuldete Beschaffenheitsgarantie dar. Die für Inhalt und Umfang der Leistungspflicht des Unternehmers maßgeblichen Beschaffenheitsangaben sind stets nur dann Gegenstand einer Garantie im Sinne von § 443 BGB, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit Angestellte des Unternehmers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen solche zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Unternehmers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
(3) Der Besteller hat die Ware und das Werk unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
(4) Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
(5) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Unternehmer übernimmt des Weiteren keine Gewähr für Mängel, die auf natürliche Abnutzung und Verschleiß sowie äußere, nicht vorhersehbare Einflüsse zurück zu führen sind.
Gewährleistungsansprüche jeder Art entfallen auch, wenn der Besteller die von dem Unternehmer bezogene Ware
-
ohne seine Zustimmung eigenmächtig repariert, ändert, bearbeitet, und/oder
-
nicht entsprechend den von dem Unternehmer vorgegebenen Einsatzbedingungen und technischen Richtlinien behandelt, bedient, gebraucht oder eine sonstige unsachgemäße Behandlung oder Verwendung vorliegt.
(6) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
(7) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
(8) Im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten „erforderlich“, die infolge des Wiedereinbaus bzw. das Anbringen eines zu dem ausgebauten mangelhaften Produkt identischen Produktes und auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und schriftlich nachgewiesen wurden. Ein Vorschussrecht des Bestellers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Unternehmers ist es dem Besteller nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig gegen die Kaufpreisforderung oder anderweitige Zahlungsansprüche des Unternehmers aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Bestellers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
(9) Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Besteller geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, ist der Unternehmer berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
(10) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder als es ursprünglich vertraglich vereinbart gewesen war, verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
(11) Rückgriffsansprüche gem. §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Bestellers als Verkäufer berechtigt war und auch nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht von dem Unternehmer zuvor zumindest textlich genehmigte Kulanzmaßnahmen des Bestellers. Die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, ist Voraussetzung für die Pflicht des Unternehmers, gegen ihn gerichtete Rückgriffsansprüche zu befriedigen.
(12) Eine Stellungnahme zu einem vom Besteller geltend gemachten Mängelanspruch gibt der Unternehmer grundsätzlich nicht in Form eines Anerkenntnis ab und tritt hierdurch auch nicht in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ein.
(13) Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz des Unternehmers.
(14) Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Unternehmer ausschließlich gemäß nachfolgender Ziffer 6 (Haftungsbegrenzung).
§ 6 Haftungsbegrenzung
-
Sofern dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist und der Besteller den Unternehmer deshalb auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, haftet der Unternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers. Im Fall schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet der Unternehmer gleichfalls. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Unternehmer allerdings nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
-
Im Falle der Haftung des Unternehmers aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist seine Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 300.000,00 je Schadensfall beschränkt.
-
Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Besteller anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
-
Der Unternehmer haftet des Weiteren grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer daher nicht. Den Unternehmer trifft jedoch die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
-
Unentgeltliche technische Auskünfte zur Auslegung seiner Produkte erteilt der Unternehmer nur gefälligkeitshalber und ohne Rechtsbindungswille, sowie unter Ausschluss jedweder Haftung. Erforderliche Auslegungen hängen von vielerlei Einflussfaktoren ab, die im Rahmen einer solchen Auskunft nicht umfassend in Erfahrung gebracht werden können. Daher ist eine solche Auskunft immer unverbindlich und lediglich als Richtwerte zu verstehen. Die genannten Werte stellen deshalb auch keine produktbegleitende Beratung und/oder Beschaffenheitsgarantie dar. Der Besteller ist insofern nicht von seiner eigenen Pflicht zur objektbezogenen Prüfung und Ermittlung der konkret einzuhaltenden technischen Normen und Werte befreit.
-
Bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers ist die Haftung des Unternehmers für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
-
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
-
Die Haftung des Unternehmers wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen nicht abdingbaren zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Zahlungsbedingungen
-
Sofern nichts schriftlich anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig.
-
Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
-
Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
-
Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
-
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum. Auf Verlangen des Bestellers ist der Unternehmer verpflichtet, ihm zustehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert dieser Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Die Bestimmung der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Unternehmer. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Wurde die Vorbehaltsware durch den Besteller einer Bearbeitung, Umbildung oder Verbindung unterzogen, ist der Gestehungspreis maßgebend.
-
Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das Eigentum, respektive Miteigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt der Besteller zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.
-
Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
-
Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hierdurch die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
-
Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
-
Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.
-
Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtstand der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.
§ 10 Datenschutz
Personenbezogene Daten (Name, Adresse, Email, Telefon) des Bestellers sowie der für diesen handelnden natürlichen Personen speichern und verarbeiten wir, soweit dies zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen erforderlich ist. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis bestehen oder geltend gemacht werden können, oder sonstige sachliche oder rechtliche Gründe eine Speicherung rechtfertigen.
Dem Kunden und den auf dessen Seite handelnden natürlichen Personen stehen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung alle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu, insbesondere das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
§ 11 Schlussbestimmungen
-
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
-
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.
-
Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Unternehmer und dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
-
Besteller aus EG-Mitgliedsstaaten sind bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem entsteht: a. Aufgrund von Steuervergehen des Bestellers selbst oder; b. Aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Bestellers über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.
-
Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Besteller nicht aus dem Lieferland exportiert werden. Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen und europäischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt dem Besteller sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestimmungen bzw. -beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken. Der Besteller wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen eigenen Abnehmern auferlegen.
Rohrbach, 27.10.2020