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AGB

Hier finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der RelineEurope GmbH.

Die Dokumente liegen jeweils als PDF-Datei zum Download bereit.

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Allgemeine Verkaufsbedingungen der RELINEEUROPE GmbH
§ 1
Geltungsbereich der Verkaufs-AGB und Form
(1)     Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufs-AGB“) gelten nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze für alle Geschäftsbeziehungen der RELINEEUROPE GmbH (nachfolgend jeweils „RELINEEUROPE“ genannt) mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) über den Verkauf und/oder die Lieferung bestehender, herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen („Ware“) durch RELINEEUROPE. Die Verkaufs-AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit diese Verkaufs-AGB die gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar abändern oder ihre Geltung ausschließen, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
(2)     Die Verkaufs-AGB gelten auch für künftige Verträge, ohne dass RELINEEUROPE in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Ändert RELINEEUROPE die Verkaufs-AGB und wird die geänderte Fassung dem Kunden in Textform übermittelt oder auf der Webseite von RELINEEUROPE unter www.relineeurope.com bekannt gegeben, gilt für die künftigen Verträge die zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung letzte übermittelte bzw. bekannt gegebene geänderte Fassung.
(3)     Diese Verkaufs-AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als RELINEEUROPE ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn RELINEEUROPE den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widerspricht und/oder in deren Kenntnis die Leistungserbringung ausführt.
(4)     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs-AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von RELINEEUROPE maßgebend.
(5)     Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Soweit die Verkaufs-AGB oder der Vertrag die schriftliche Form voraussetzen, genügt hierfür Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
§ 2
Vertragsschluss
(1)     Die Angebote von RELINEEUROPE sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
(2)     Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist RELINEEUROPE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei RELINEEUROPE anzunehmen.
(3)     Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent (z. B. durch Leistungserbringung oder Rechnungsstellung) erklärt werden.
(4)     In dem Angebot des Kunden sind die Einzelheiten des jeweiligen Auftrages zu bestimmen, insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Vergütung und Kostenvorgaben. Bestimmt der Kunde diese Einzelheiten nicht, kann RELINEEUROPE sie nach billigem Ermessen selbst festlegen.
§ 3
Leistungsfristen, Leistungstermine und Schuldnerverzug
(1)     Eine Leistungsfrist (z. B. Lieferfrist) oder ein Leistungstermin (z. B. Liefertermin) wird individuell vereinbart bzw. von RELINEEUROPE bei der Annahme der Bestellung angegeben.
(2)     RELINEEUROPE ist zu Teilleistungen berechtigt.
(3)     Sofern RELINEEUROPE eine verbindliche Leistungsfrist oder einen verbindlichen Leistungstermin aus Gründen, die RELINEEUROPE nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird RELINEEUROPE den Kunden hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist bzw. den neuen Leistungstermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist bzw. an dem neuen Leistungstermin nicht verfügbar, ist RELINEEUROPE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts wird RELINEEUROPE eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder nicht vertragsgemäße Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn RELINEEUROPE ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder RELINEEUROPE noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder RELINEEUROPE im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(4)     Der Eintritt des Schuldnerverzugs (z. B. Lieferverzugs) bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche (vgl. oben § 1
Abs. 5) Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät RELINEEUROPE in Schuldnerverzug, so kann der Kunde lediglich pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises der verspäteten Leistung (z. B. Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspäteten Leistung. RELINEEUROPE bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5)     Die gesetzlichen Rechte von RELINEEUROPE, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 4
Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug
(1)     Die Lieferung erfolgt EXW Incoterms 2020 ab Lager RELINEEUROPE Rohrbach bei Landau in der Pfalz, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Wählt der Kunde einen Erfolgsort abweichend von dem in S. 1 genannten, so wird RELINEEUROPE ein Drittunternehmen mit dem Transport beauftragen. In diesem Fall teilt RELINEEUROPE dem Dritten die vom Kunden gewünschten Lieferdaten mit und stellt dem Dritten die Waren entsprechend dessen Planung für die fristgerechte Lieferung ordnungsgemäß verpackt zur Verfügung.
(2)     Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Es handelt sich auch dann um einen Versendungskauf im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 diese AGB, wenn RELINEEUROPE die Kosten des Transports nicht vom Kunden einfordert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist RELINEEUROPE berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3)     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim
Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(4)     Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von RELINEEUROPE aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist RELINEEUROPE berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet RELINEERUROPE eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 2,50 pro Quadratmeter Lagerfläche pro angefangener Kalenderwoche, beginnend mit dem auf den auf das Ende der Lieferfrist bzw. auf den Liefertermin folgenden Tag oder – mangels einer Lieferfrist und eines Liefertermins – mit dem auf die Mitteilung der Versandbereitschaft durch RELINEERUROPE folgenden Tag. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) von RELINEERUROPE bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass RELINEERUROPE überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5
Höhere Gewalt
(1)     „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das RELINEEUROPE daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, und das außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und nicht in zumutbarer Weise von RELINEEUROPE hätte vermieden oder überwunden werden können.
(2)     Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen das Vorliegen von höherer Gewalt für RELINEEUROPE vermutet (i) Krieg (erklärt oder
nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemien (einschließlich der COVID-19-Pandemie), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
(3)     RELINEEUROPE wird dem Kunden ein Ereignis Höherer Gewalt umgehend mitteilen und ist dann ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die
Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Erfolgt die Mitteilung nicht umgehend, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Kunden zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch RELINEEUROPE verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 90 Tage überschreitet.
§ 6
Export
(1)     Bei Lieferungen ins Ausland steht die Leistungserbringung von RELINEEUROPE unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Kunde ist verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr der Ware benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern Liefertermine und Lieferfristen von RELINEEUROPE entsprechend.
(2)     Soweit erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden von RELINEEUROPE ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen diesen Bestimmungen ist dem Kunden untersagt.
§ 7
Beratungen, Aufklärungen und Auskünfte
(1)     Angaben von RELINEEUROPE zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) dienen nur der Individualisierung des Vertragsgegenstandes. Sie sind nicht verbindlich und keine Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn dies wird ausdrücklich vereinbart.
(2)     Soweit RELINEEUROPE gegenüber dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss Beratung, insbesondere anwendungstechnische Beratung, oder Aufklärung oder Auskünfte erbringt bzw. erteilt, zu denen RELINEEUROPE nicht verpflichtet sind, leisten RELINEEUROPE diese nach bestem Wissen. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und begründen kein Schuldverhältnis und keine (leistungsbezogene) Nebenpflicht.
§ 8
Preise und Zahlungsbedingungen
(1)     Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von RELINEEUROPE, und zwar EXW Incoterms 2020 ab Lager RELINEEUROPE Rohrbach bei Landau in der Pfalz, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2)     Liegt die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier (4) Monate nach dem Vertragsschluss und sind seit dem Vertragsschluss die Kosten für die erforderlichen Rohstoffe, insbesondere Glasfaser und Harz, nicht nur unerheblich gestiegen, behält sich RELINEEUROPE vor, eine angemessene Preiserhöhung von bis zu 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.
(3)     Der Preis ist fällig und zu zahlen mit Leistungserbringung durch RELINEEUROPE, sofern nichts anderes vereinbart ist. RELINEEUROPE ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt RELINEEUROPE spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4)     Mit Ablauf der gemäß vorstehendem § 8 Abs. 3 oder auf andere Weise vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. RELINEEUROPE behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von RELINEEUROPE auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5)     Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von RELINEEUROPE auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist RELINEEUROPE nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann RELINEEUROPE den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
(1)     Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält RELINEEUROPE sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2)     Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat RELINEEUROPE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die RELINEEUROPE gehörenden Waren erfolgen.
(3)     Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist RELINEEUROPE berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; RELINEEUROPE ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf RELINEEUROPE diese Rechte nur geltend machen, wenn RELINEEUROPE dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder nach den gesetzlichen Vorschriften ein Rücktritt ohne Fristsetzung zulässig wäre.
(4)     Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a)      Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei RELINEEUROPE als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt RELINEEUROPE Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b)      Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von RELINEEUROPE gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an RELINEEUROPE ab.
c)      Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben RELINEEUROPE ermächtigt. RELINEEUROPE verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RELINEEUROPE nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und RELINEEUROPE den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann RELINEEUROPE verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist RELINEEUROPE in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d)      Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von RELINEEUROPE um mehr als 10 %, wird RELINEEUROPE auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von RELINEEUROPE freigeben.
§ 10
Mängelansprüche des Kunden
(1)     Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß den §§ 445a, 445b, 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2)     Grundlage der Mängelhaftung von RELINEEUROPE ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von RELINEEUROPE (insbesondere in Katalogen oder auf der eigenen Webseite) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3)     Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Kunde RELINEEUROPE nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt RELINEEUROPE jedoch keine Haftung.
(4)     Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung bzw. dem Einbau zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist RELINEEUROPE hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(5)     Zeigt sich ein Mangel oder ein möglicher Mangel während der Ver- oder Bearbeitung der Ware oder zeigt sich ein Schadensfall oder ein möglicher Schadensfall, der durch einen Mangel der Ware (mit-)verursacht sein könnte, dann hat der Kunde RELINEEUROPE unverzüglich noch während des Be- oder Verarbeitungsvorgangs telefonisch zu informieren. Der Kunde hat RELINEEUROPE zudem unverzüglich Gelegenheit zu geben, zu einem Abbruch oder einer Fortführung der Be- oder Verarbeitung Stellung zu nehmen. Zudem muss die Information innerhalb von zwei Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich an RELINEEUROPE übermittelt werden.
(6)     Versäumt der Kunde eine frist- und ordnungsgemäße Mängelanzeige nach vorstehendem § 10 Abs. 4 und/oder Abs. 5, ist eine Haftung von RELINEEUROPE für den nicht bzw. nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(7)     Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann RELINEEUROPE zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. RELINEEUROPEs Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(8)     RELINEEUROPE ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
(9)     Der Kunde hat RELINEEUROPE die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an RELINEEUROPE zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. wenn RELINEEUROPE ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(10)   Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten, trägt bzw. erstattet RELINEEUROPE nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann RELINEEUROPE vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(11)   Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12)   Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln richten sich nicht nach den vorstehenden Vorschriften, sondern nach § 11.
§ 11
Schadensersatzhaftung
(1)     Die Haftung von RELINEEUROPE auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Verschuldenshaftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – den Einschränkungen nach den folgenden Absätzen unterliegt.
(2)     RELINEEUROPE haftet für Schäden nur, wenn RELINEEUROPE diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn RELINEEUROPE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (vgl. Abs. 3) verletzt hat. RELINEEUROPE haften im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verzögerung der Leistung (Verzugsschaden) und aus Gewährleistung, soweit RELINEEUROPE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine (Beschaffenheits‑) Garantie übernommen haben. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten ferner nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen unbegrenzten Haftung.
(3)     „Wesentliche Vertragspflichten“ im Sinne des vorstehenden Abs. 2 sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die der Vertrag dem Kunden nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
(4)     Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden RELINEEUROPE nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
§ 12
Verjährung
(1)     Schadensersatzansprüche des Kunden (i) nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie (iii) für Schäden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen richtet sich die Verjährung von Ansprüchen des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, sowie nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2)     Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(3)     Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 3, § 444 und § 445b BGB).
(4)     Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche, der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) unterliegenden Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer früheren Verjährung führen.
§ 13
Schutzrechte
(1)     RELINEEUROPE behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von RELINEEUROPE abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen, Hilfsmitteln und Daten vor. Der Kunde darf diese Gegenstände und Daten ohne ausdrückliche Zustimmung von RELINEEUROPE weder als solche noch inhaltlich oder auszugsweise Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
(2)     Auf Verlangen von RELINEEUROPE hat der Kunde diese Gegenstände vollständig an RELINEEUROPE zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne die vorherige Zustimmung von RELINEEUROPE zu verändern.
§ 14
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder aus ihnen ein Zurückbehaltungsrecht ableiten, die von RELINEEUROPE anerkannt wurden, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist überdies mit Schadensersatzforderungen wegen einer Schlecht- oder Nichtleistung möglich, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie mit synallagmatisch verknüpften Gegenforderungen. Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 15
Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)     Für diese Verkaufs-AGB und die Vertragsbeziehung zwischen RELINEEUROPE und dem Kunden gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Privatrechts und internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2)     Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Satzungssitz von RELINEEUROPE. RELINEEUROPE ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungspflicht gemäß diesen Verkaufs-AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 16
Salvatorische Klausel
Soweit der Vertrag oder diese Verkaufs-AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Verkaufs-AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: Dezember 2021
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